17.03.2003
Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird neu geregelt
Die Bundesregierung will das Recht auf Kriegsdienstverweigerung neu
regeln. Künftig soll ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung nur
noch schriftlich, mit tabellarischen Lebenslauf und
ausführlichen Beweggründen, eingereicht werden.
Ein polizeiliches Führungszeugnis soll nicht mehr nötig sein.
Das Bundeskabinett hat am 17. März 2003 einem Gesetzentwurf
zur Neuregelung des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung zugestimmt. In
Zukunft werden über die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung nach
denselben Regeln entschieden.
Geplante Änderungen:
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Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden
den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt. Damit gibt es in
Zukunft nur noch ein einheitliches
Kriegsdienstverweigerungsverfahren beim Bundesamt für den
Zivildienst.
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Auf die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung
wird verzichtet.
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Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren wird so ausgestaltet,
dass die ernsthafte Gewissensentscheidung erkennbar wird. Dem
Antrag muss neben der ausführlichen persönlichen Darlegung der
Beweggründe für die Gewissensentscheidung nur noch ein
tabellarischer Lebenslauf beigefügt sein. Ein Führungszeugnis
muss in Zukunft nicht mehr vorgelegt werden. Bei Bedarf kann das
Bundesamt ohne Kostenbelastung für die Antragstellerin oder den
Antragsteller ein Führungszeugnis beim Bundeszentralregister
anfordern.
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Ohne persönliche Anhörung ist eine Antragstellerin oder ein
Antragsteller als Kriegsdienstverweigerin oder
Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag
vollständig ist und keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben
im Antrag aufkommen.
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Bei Zweifeln muss das Bundesamt der Antragstellerin oder dem
Antragsteller Gelegenheit geben, sich ergänzend schriftlich zu
äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung).
Weiterhin kann es eine Antragstellerin oder einen Antragsteller
zu einer mündlichen Anhörung laden.
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Gegen einen ablehnenden Bescheid findet ein
Widerspruchsverfahren statt. Anschließend steht der
Antragstellerin oder dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
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Der Entwurf ist geschlechtergerecht formuliert. Das trägt dem
Umstand Rechnung, dass auch Frauen -
Berufssoldatinnen, Soldatinnen auf Zeit und
Reservistinnen - einen Kriegsdienstverweigerungsantrag
stellen können.
Es ist vorgesehen, drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes
zu überprüfen, ob sich die geänderten Verfahrensregelungen bewährt
haben. Das gilt insbesondere für die Bestimmung, die Soldatinnen und
Soldaten betreffen und ein einheitliches Verfahren für alle
Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer festlegen.
Durch das Gesetzes können jährlich mehr als zwei Millionen Euro
allein durch den Wegfall von Stellen im Bundesministerium der
Verteidigung eingespart werden. Durch den Wegfall der
Beisitzerstellen für Ausschüsse und Kammern entfällt zudem ein
finanzieller Aufwand in Millionenhöhe.