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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Neues Kriegsdienstverweigerungsrecht schafft einheitliches Anerkennungsverfahren

30.10.2003

Am 1. November 2003 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (KDVNeuRG) in Kraft. Das Gesetz schafft für alle Kriegsdienstverweigerer ein einheitliches Anerkennungsverfahren, das künftig nur noch vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt wird. Die bisherigen Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung entfallen ersatzlos. Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt.

Es  werden u. a. folgende Änderungen eingeführt:

  • Soldatinnen und Soldaten sowie gediente Wehrpflichtige werden den ungedienten Wehrpflichtigen gleichgestellt. Damit gibt es in Zukunft nur noch ein einheitliches Kriegsdienstverweigerungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst.
  • Auf die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung wird verzichtet.
  • Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren wird so ausgestaltet, dass die ernsthafte Gewissensentscheidung erkennbar wird. Dem Antrag muss neben der ausführlichen persönlichen Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung nur noch ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt sein. Ein Führungszeugnis muss in Zukunft nicht mehr vorgelegt werden. Bei Bedarf kann das Bundesamt ohne Kostenbelastung für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Führungszeugnis beim Bundeszentralregister anfordern.
  • Ohne persönliche Anhörung ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist und keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben im Antrag aufkommen.
  • Bei Zweifeln muss das Bundesamt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Weiterhin kann es eine Antragstellerin oder einen Antragsteller zu einer mündlichen Anhörung laden.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid findet ein Widerspruchsverfahren statt. Anschließend steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Rechtsweg offen.

Das zukünftige Verfahren setzt auch weiterhin die ernsthafte Gewissensentscheidung voraus. In Zweifelsfällen wird zunächst eine schriftliche Anhörung durchgeführt, gegebenenfalls anschließend noch eine mündliche Anhörung. Gegenüber ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes für den Zivildienst kann Widerspruch eingelegt werden. Danach steht der Rechtsweg offen.

Das neue Kriegsdienstverweigerungsgesetz ist im Vergleich zum bisherigen Kriegsdienstverweigerungsgesetz deutlich gestrafft: Statt 23 enthält es nunmehr nur noch 13 Paragraphen. Das Verfahren bringt erhebliche Einsparungen mit sich und dient zugleich dem Bürokratieabbau. Die Novellierung wurde von Bundestag und Bundesrat einstimmig beschlossen. Zuletzt war das Kriegsdienstverweigerungsrecht für ungediente Wehrpflichtige vor zwanzig Jahren - also 1983 - grundlegend neu gestaltet worden.