Winfried Nachtwei, MdB, Bündnis 90/Die Grünen

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Lage im Irak

Europäisches Parlament

Vom Parlament angenommene Texte, vorläufige Ausgabe : 24/09/2003

P5_TA-PROV(2003)0401

A5-0306/2003

Empfehlung des Europäischen Parlaments zur Lage im Irak (2003/2178/(INI))

Das Europäische Parlament,

-       gestützt auf Artikel 104 seiner Geschäftsordnung,

-       unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 2 des EU-Vertrags,

-       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 16. Mai 2002(1) und 30. Januar 2003(2) zum Irak,

-       unter Hinweis auf die Resolutionen 1483(3), 1500(4), 1502(5) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

-       in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0306/2003),

A.       in der Erwägung, dass ein demokratischer, sicherer und wohlhabender Irak nur möglich ist, wenn das Land und seine Bewohner das beträchtliche Potenzial des Landes in Bezug auf die Humanressourcen sowie die Öl- und Wasserressourcen uneingeschränkt nutzen kann und wenn die Demokratie etabliert ist, wenn die Menschenrechte aller uneingeschränkt geachtet und eine verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit herrschen; mit der Feststellung, dass der Irak nur dann in der Lage sein wird, den ihm zustehenden angemessenen Platz in der internationalen Gemeinschaft einzunehmen,

B.       unter Hinweis darauf, dass die Bodenschätze des Iraks, insbesondere das Öl, Eigentum des irakischen Volkes sind, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass die irakische Bevölkerung über ihre eigenen Bodenschätze bestimmen sollte,

C.       unter erneutem Hinweis darauf, dass es die vordringliche Aufgabe der internationalen Gemeinschaft ist, den Herausforderungen der Zeit nach dem Krieg im Irak zu begegnen, indem sie die innere Sicherheit in diesem Land unterstützt und politische Stabilität und Fortschritt durchsetzt, damit der Irak im Rahmen eines demokratischen Prozesses so bald wie möglich Souveränität und territoriale Unversehrtheit erhält,

D.       unter besonderem Hinweis darauf, dass die Koalitionstruppen so lange, bis sie die Kontrolle über das irakische Territorium abgeben, gemäß dem Völkerrecht dafür verantwortlich bleiben, die Sicherheit der irakischen Bevölkerung zu gewährleisten und für den wirksamen Schutz sowie die Achtung ihrer Menschenrechte Sorge zu tragen,

E.       unter erneutem Hinweis darauf, dass es notwendig ist, dass die Vereinten Nationen im Irak die führende und maßgebliche Rolle übernehmen, insbesondere um der Demokratisierung in diesem Land eine breite internationale Legitimität zu verleihen, im Land und in der Region Frieden und Sicherheit aufrechtzuerhalten und einen multilateralen Rahmen für das internationale Vorgehen in der derzeitigen Lage zu gewährleisten und die Effizienz der internationalen Unterstützung zu erhöhen,

F.       erfreut über die veränderte Haltung der Bush-Regierung in Bezug auf eine aktivere Rolle der internationalen Gemeinschaft im Friedensprozess und beim Wiederaufbau im Irak,

G.       in dem Bewusstsein, dass es dringend notwendig ist, so bald wie möglich einen Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zu der Rolle und den Zuständigkeiten der Vereinten Nationen, der Interimsbehörde der Koalitionskräfte (Coalition Provisional Authority: CPA), des irakischen Interimsregierungsrates und der vor kurzem ernannten provisorischen Regierung zu vereinbaren und vorzulegen,

H.       unter Hinweis auf die dringende Notwendigkeit, die Übertragung der Souveränität an die Iraker auf friedliche Weise zu gewährleisten, indem so bald wie möglich die erforderliche Sicherheit und Stabilität geschaffen werden, was auch die dringend notwendige Rehabilitation, den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Entwicklung erleichtern wird, auf die das irakische Volk Anspruch hat,

I.       unter erneutem Hinweis auf die Notwendigkeit, der Bevölkerung und dem Land die Macht zurückzugeben, indem die uneingeschränkte Konsultation und Teilhabe des irakischen Volkes am Beschlussfassungsprozess über die Zukunft ihres Landes gewährleistet und die Herstellung seiner Souveränität ermöglicht wird,

J.       unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass die Versöhnung aller Bevölkerungsgruppen und ihre ausgewogene Teilhabe an der Regierung, die Einführung der Rechtsstaatlichkeit und einer funktionierenden und zuverlässigen Justiz sowie eines effizienten Polizei- und Strafverfolgungsapparats von wesentlicher Bedeutung sein werden, um die Entwicklung des Iraks und dessen Wirtschaftsaufschwung zu fördern und Anreize für einheimische und ausländische Investitionen zu bieten,

K.       unter Hinweis darauf, dass Sicherheit und Stabilität im Irak und in der Region nur mit der konstruktiven Mitwirkung und der unmittelbaren Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und den internationalen Organisationen wie der Arabischen Liga und dem Golfkooperationsrat möglich sein werden,

L.       in strikter Verurteilung der - absolut unentschuldbaren - Terroranschläge im Irak, durch die Iraker, Mitarbeiter der Vereinten Nationen, einschließlich des Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs, sowie hochrangige Persönlichkeiten der irakischen Gesellschaft und Angehörige der Sicherheitskräfte getötet wurden; sein Mitgefühl mit den Verletzten und deren Familienangehörigen sowie mit den Familien der Opfer bekundend; die Resolution 1502 des Sicherheitsrates begrüßend, in der die Anschläge auf die Vereinten Nationen und deren Mitarbeiter sowie auf humanitäre Organisationen als Kriegsverbrechen eingestuft werden; und in der Auffassung, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden müssen,

1.       empfiehlt, dass der Rat dringlichst einen Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union im Rahmen der geltenden internationalen Vereinbarung verabschiedet, in dem klargestellt wird, dass es notwendig ist, die internationale Unterstützung für die Stabilität und den Wiederaufbau im Irak zu intensivieren, und in dem folgende politische Leitlinien zum Ausdruck gebracht werden:

1.1.       die Europäische Union wird ihre Unterstützung für das irakische Volk im Rahmen ihrer humanitären Hilfe und Wiederaufbauprogramme und in direkter Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen fortsetzen und wenn nötig verstärken;

1.2.        die Gewährleistung von Sicherheit und grundlegenden Dienstleistungen, wie Strom, Wasserversorgung und Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge für die irakische Bevölkerung, sowie die Gewährleistung eines gut funktionierenden Abwassersystems und die Entwicklung eines wirtschaftlichen Regelungsumfeldes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen müssen zu den ersten und unmittelbaren Prioritäten der internationalen Gemeinschaft in Irak gehören, da sie die grundlegenden Voraussetzungen für einen effizienten Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes darstellen;

1.3.        diese Prioritäten müssen mit größtmöglicher Dringlichkeit mit der Einführung von Recht und Ordnung einhergehen, die notwendig sind, um die Voraussetzungen für Beschäftigung und die grundlegenden Bedingungen für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen;

1.  4     es ist ebenfalls notwendig, die Entwicklung demokratischer Strukturen und einer Zivilgesellschaft zu fördern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass die demokratischen Kräfte im Irak von Anfang an am Übergangsprozess teilnehmen;

1.5.       die forcierte Schaffung eines demokratischen Rechtssystems, das Funktionieren einer unabhängigen Judikative und die Entwicklung einer aktiven Politik zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind von wesentlicher Bedeutung für die Beschleunigung des Übergangsprozesses und sollten die Möglichkeit der technischen Unterstützung durch internationale Richter und Experten umfassen;

1.6.        die Förderung der stufenweisen Übernahme der zivilen und politischen Behörden durch die Iraker muss unter Führung der Vereinten Nationen und mit einem klaren UN-Mandat über den politischen und wirtschaftlichen Übergangsprozess des Iraks erfolgen und die Annahme einer politischen Agenda für die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung einschließen, vorzugsweise bis Ende 2003; diese Versammlung sollte beauftragt werden, eine neue Verfassung für den Irak zu verabschieden, und zwar als unabhängiger Staat, dessen territoriale Souveränität und Unversehrtheit bekräftigt werden sollten, innerhalb seiner international anerkannten Grenzen, und der auf der Grundlage der gleichen Rechte für alle Bevölkerungsgruppen geeint werden sollte; ihr Mandat sollte ebenfalls die Annahme verfassungsrechtlicher Bestimmungen beinhalten, in denen die universalen Grundsätze der Demokratie und die Achtung aller Menschen, insbesondere der ethnischen und religiösen Unterschiede, der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung und die Chancengleichheit von Männern und Frauen verankert werden;

1.7.       die Europäische Union muss durch ihre Mitgliedstaaten, die im UN-Sicherheitsrat vertreten sind, die Initiative zu einer solchen politischen Agenda ergreifen, damit die irakische Bevölkerung und ihrer Vertreter die Souveränität so bald wie möglich zurückerhalten; diese politische Agenda sollte die Grundlage für eine Resolution des UN-Sicherheitsrates bilden; hierüber muss mit den Vereinigten Staaten von Amerika und gegebenenfalls innerhalb der NATO Einvernehmen erzielt werden;

1.8.        die internationale Gemeinschaft sollte auf der Grundlage eines solchen deutlichen politischen Zeitplans vereinbaren, die innere Sicherheit in Irak mit einer multinationalen Militärtruppe und einer Polizeitruppe zu stärken, die von den Vereinten Nationen beauftragt werden und ebenfalls von der NATO finanziell unterstützt werden und mit ihr zusammenarbeiten;

1.9.        die internationale Gemeinschaft sollte ebenfalls mit größtmöglicher Dringlichkeit das irakische Militär und die irakischen Polizeikräfte verstärkt in die Bereiche Sicherheit und Verteidigung des Iraks einbeziehen, und zwar durch angemessene Schulung und begleitende Maßnahmen, damit die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden kann, die ausländischen Kräfte abzuziehen, nachdem auf allen staatlichen Ebenen demokratische Wahlen stattgefunden haben;

1.10.       zu diesem Zweck sollten die demokratischen politischen Kräfte im Irak verstärkt am Übergangsprozess beteiligt werden; gleichzeitig sollten die provisorischen irakischen Einrichtungen wie der Interimsregierungsrat und die vor kurzem ernannte provisorische Regierung so bald wie möglich durch eine neue, international anerkannte gewählte Regierung ersetzt werden, so dass der Irak während der derzeitigen Übergangsphase seine internationalen Rechte in internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Arabischen Liga, dem Golf-Kooperationsrat, der OPEC und anderen Organisationen wahrnehmen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zulassung des irakischen Regierungsrates zu den Sitzungen der Arabischen Liga;

1.11.       es sollten vordringlich alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit diejenigen, die im Irak für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, vor ein internationales Ad-hoc-Gericht für den Irak - wenn der Internationale Strafgerichtshof kein Mandat hat - gebracht werden, das befugt werden sollte, über die Führung des ehemaligen irakischen Regimes zu urteilen; dies wird ein deutliches Signal setzen, damit die Iraker in den Genuss der Vorteile der Demokratie kommen können; vor der Einsetzung eines solchen Ad-hoc-Gerichts sollte im Rahmen der Vereinten Nationen eine Stelle zur Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen errichtet werden, um die notwendigen Beweise sowie ein offizielles Verzeichnis der vom ehemaligen irakischen Regime begangenen zahlreichen Verstöße und aller anderen Verstöße gegen internationale Abkommen während des Krieges und nach dem Krieg vorzubereiten;

1.12.       die Einleitung regelmäßiger Konsultationen und Kontakte zwischen dem Rat der Europäischen Union und der neuen, international anerkannten irakischen Interimsregierung sollte durch regelmäßige Informationen an den Rat und an die Kommission über die bei der Umsetzung des Übergangs zur Demokratie erzielten Fortschritte ergänzt werden; die Vertreter dieser neuen Interimsregierung sollte sich ebenfalls an den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments wenden;

1.13.       die Europäische Union sollte die Einberufung einer internationalen Konferenz über den Irak im Rahmen der Vereinten Nationen fördern, auch im Hinblick auf eine gemeinsame Festlegung einer langfristigen Strategie für Stabilität und Abrüstung im Nahen Osten;

2.       empfiehlt, dass der Rat dem Europäischen Parlament darin zustimmt, dass vor der für den 23. und 24. Oktober 2003 vorgesehenen Internationalen Geberkonferenz in Madrid ein klarer, von der internationalen Gemeinschaft vereinbarter Rahmen geschaffen wird; in diesem Zusammenhang sollten folgende Bedingungen beachtet werden:

-  Fortführung und erforderlichenfalls Verstärkung der bereits erheblichen humanitären Hilfe der Europäischen Union für das irakische Volk;

-       die Verwaltung der irakischen Ölverkäufe sollte den Vereinten Nationen (als Treuhänder) übergeben werden, um den Wiederaufbau im Irak unter UN-Mandat zu finanzieren, zu planen und durchzuführen, bis eine irakische Verwaltung diese Aufgabe so bald wie möglich übernimmt; in diesem Zusammenhang sollte eine internationale Unterstützung für den Irak für Wiederaufbau und Entwicklung im Rahmen eines internationalen, unter UN-Mandat verwalteten Treuhandfonds eingeführt werden; bei der Verwaltung dieses Fonds sollte den Finanzbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere den Grundsätzen zur Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Haushaltsführung, Rechnung getragen werden;

-       sämtliche realistischen Zusagen und Verpflichtungen der Europäischen Union hängen von dem Modell der wirtschaftlichen Entwicklung ab, das für den Irak zu vereinbaren ist, sowie von dem Ergebnis einer eingehenden Evaluierung des tatsächlichen Bedarfs, der Durchführbarkeit und der politischen Zweckmäßigkeit einer Finanzierung durch die Europäische Union in den Bereichen Rehabilitation, Wiederaufbau, Unterstützung der Demokratie und der Menschenrechte sowie der technischen Unterstützung;

-       die Umsetzung der Zusage der Europäischen Gemeinschaft wird davon abhängen, ob ein angemessenes Sicherheits- und Stabilitätsniveau im Land gewährleistet werden kann, sowie davon, ob international anerkannte irakische Verhandlungspartner klar benannt werden können;

-       etwaige umfangreiche EU-Beihilfen für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Iraks sollten keinesfalls zu Lasten der Unterstützung für andere Länder oder Regionen gehen; die Unterstützung der Europäischen Union wird unter Berücksichtigung der Haushaltsverfahren und erforderlichenfalls auf der Grundlage aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) vorgesehenen Möglichkeiten finanziert;

3.       fordert den Rat daher auf, unter Berücksichtigung der künftigen Verantwortlichkeiten der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen des Wiederaufbaus des Irak, einen EU-Sonderbeauftragten für den Irak zu ernennen;

4.       fordert die ständigen und nichtständigen EU-Mitglieder des UN-Sicherheitsrates auf, in den Vereinten Nationen entsprechend dem neuen, in dieser Empfehlung behandelten Gemeinsamen Standpunkt zu handeln;

5.       empfiehlt, dass der Rat diesem Gemeinsamen Standpunkt die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der GASP folgen lässt, und dass er sich mit dem Europäischen Parlament über die im Rahmen des ersten, zweiten und gegebenenfalls dritten Pfeilers zu treffenden notwendigen Maßnahmen einigt, einschließlich der für notwendig erachteten Anpassungen in den Bereichen Haushalt und Finanzen der Union;

6.       beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat sowie der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und der Interimsbehörde der Koalitionskräfte in Irak, dem irakischen Interimsregierungsrat und der provisorischen irakischen Regierung zu übermitteln.

(1) ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 499.
(2) P5_TA(2003)0032.
(3) Resolution 1483 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 zu der 'Behörde' in Irak nach dem Krieg und der Zuständigkeit des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen.
(4) Resolution 1500 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. August 2003 zur Einrichtung des Repräsentativen Regierungsrates von Irak und zum Aufbau der UN-Unterstützungsmission.
(5) Resolution 1502 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26.August 2003 zum Schutz des Personals der Vereinten Nationen und des gesamten humanitären Personals.
(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.