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        <title>www.nachtwei.de :: Pressemitteilung + BeitrÃ¤ge von Winfried Nachtwei :: Kritischer Kommentar zum Tornado-Urteil</title>
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    <span class="xar-mod-title">RÃ¼stung + Pressemitteilung</span>

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                                            <a href="http://nachtwei.de/index.php?module=articles&amp;func=view&amp;itemtype=1&amp;catid=98-2">Any of these categories</a>
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        <h1>
            Kritischer Kommentar zum Tornado-Urteil         </h1>
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       <div class="xar-mod-content">
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Veröffentlicht von: 
                    <a href="http://nachtwei.de/index.php?module=roles&amp;func=display&amp;uid=3">Webmaster</a> am 12. Juli 2007 08:07:44 +02:00 (102768 Aufrufe)            </div>
            <div>    Die Pressemitteilung von W. Nachtwei vom 3. Juli zum Tornado-Urteil des Bundesverfassungsgerichts war verkÃ¼rzt.<br />Hier die revidierte Stellungnahme:</div>
            <div>      <p>&nbsp;</p><p><em>Zum <strong>Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Organklage der Linksfraktion</strong>  am 3. Juli 2007 gab ich die Pressemitteilung â€žTornado-Urteil: Derbe Schlappe fÃ¼r die Fraktion Die Linke&quot; heraus. In Kenntnis nur der zweiseitigen Pressemitteilung des BVG und befÃ¶rdert durch die hektische Termindichte des Sitzungstages geriet meine Stellungnahme verkÃ¼rzt und wurde stellenweise als Tornado-Zustimmung missverstanden. Das ist eine Fehlinterpretation, die ich bedauere. </em></p><p><em>Meine Gesamtbewertung des vollstÃ¤ndigen Urteils ist zwiespÃ¤ltig. </em></p><p>Nach 1994 und 2001 ist dies die 3.  hÃ¶chstrichterliche Urteil zu AuslandseinsÃ¤tzen der Bundeswehr. </p><p>(a) Die Bewertung des deutschen ISAF-Einsatzes als friedensbewahrend, also gewaltverhÃ¼tend und -eindÃ¤mmend, entspricht den Tatsachen. So lautet das VN-Mandat, so ist die Einsatzwirklichkeit im deutschen Verantwortungsbereich, dem nÃ¶rdlichen Drittel des Landes, und einem GroÃŸteil des ISAF-Gebietes. Damit wird zugleich der Vorwurf der Linken zurÃ¼ckgewiesen, die den ISAF-Einsatz immer wieder als â€žvÃ¶lkerrechtswidrigen Angriffskrieg&quot; denunziert hat. </p><p>(b) OberflÃ¤chlich ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Tornado-Einsatz und der Operation Enduring Freedom (OEF), deren - zunehmend umstrittene - vÃ¶lkerrechtliche LegalitÃ¤t und fragwÃ¼rdige Praxis weitgehend ausgeklammert werden. Dass eine mandatstreue restriktive Weitergabe der Tornado-AufklÃ¤rungsfotos an OEF wahrscheinlich nur im ISAF-Headquarter in Kabul, aber nicht mehr beim US-amerikanischen ISAF-/OEF-Doppelkommandeur des Regional Command East gewÃ¤hrleistet werden kann, fÃ¤llt unter den Tisch. UngeprÃ¼ft wird die deutsche Mandatsauflage, dass die AufklÃ¤rungstornados nicht zur LuftnahunterstÃ¼tzung bei Kampfoperationen eingesetzt werden, fÃ¼r die ganze Wahrheit genommen. Denn Ã¼ber die UnterstÃ¼tzung von Close Air Support durch LuftaufklÃ¤rung ist damit noch nichts gesagt.  </p><p>(c) Ausgesprochen problematisch ist die hÃ¶chstrichterliche Absegnung des grenzenlos erweiterten Verteidigungsbegriffs auf BÃ¼ndnisebene, der zu einer potenziell weltweiten VorwÃ¤rtsverteidigung im Dienste euro-atlantischer Sicherheit mutiert. Das BVG bekrÃ¤ftigt wohl die grundgesetzliche Pflicht zur Friedensbewahrung als â€žzwingenden Bestandteil der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit&quot; und, dass sich die NATO â€žnicht nur an die UN-Charta gebunden sieht, sondern auch ein politisches Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen erstrebt.&quot; (Urteil Ziffer 47 + 53). Zugleich ist diese Einbindung reichlich vage, weit auslegbar und keineswegs missbrauchsfest. Angesichts des in der sicherheitspolitischen Terminologie â€žerweiterten&quot; Friedensbegriffs, wo MilitÃ¤reinsÃ¤tze verschiedenster IntensitÃ¤tsgrade FriedensunterstÃ¼tzung, -sicherung, -wiederherstellung und -erzwingung heiÃŸen, ist eine genauere Definition von â€žFriedensbewahrung&quot; Ã¼berfÃ¤llig. Und die â€žBindung an die UN-Charta&quot; ist so allgemein formuliert, dass auch US-PrÃ¤sident Bush sie unterschreiben kÃ¶nnte. Hier fehlt die klare Verpflichtung auf ein UN-Mandat bzw. andere konsensuale Regelungen der Responsibility to Protect. </p><p>Nach dem 11. September erfuhr deutsche Sicherheitspolitik eine enorme Entgrenzung. Auf die immer drÃ¤ngenderen Fragen nach neuen Begrenzungen deutscher Sicherheitspolitik im multilateralen Zusammenhang gehen die Verfassungsrichter kaum ein. </p><p>Bei allem â€žweit bemessenen Spielraum&quot;, den Grundgesetz und BVG der Bundesregierung in der auswÃ¤rtigen Politik einrÃ¤umen: Eine verantwortliche und verlÃ¤ssliche Friedens- und Sicherheitspolitik ist heute mehr denn je auf die UnterstÃ¼tzung, Initiative und Kontrolle seitens des Parlaments angewiesen. Insofern ist jetzt der Bundestag in der Pflicht, sich Ã¼ber neue Grenzen von AuslandseinsÃ¤tzen klar zu werden und zu verstÃ¤ndigen. </p><p>Hierzu habe ich mit meinen â€žThesen und Kriterien fÃ¼r AuslandseinsÃ¤tze im Rahmen des Friedensauftrages des Grundgesetzes&quot; seit geraumer Zeit VorschlÃ¤ge vorgelegt. Kernpunkte dabei sind die verbindliche Einordnung in das UN-System, der Auftrag GewalteindÃ¤mmung und internationale Rechtsdurchsetzung, der tatsÃ¤chliche - und nicht nur verbale - Vorrang der Zivilen KrisenprÃ¤vention.   </p><p>12. Juli 2007    Winni Nachtwei, MdB</p></div>


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