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Berlin, den 19. Januar 2000
In dem Bestreben,
ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten, im Rahmen der
internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis
und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu
orientieren,
durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung
des Friedens, der Gewaltprävention, der Menschenrechte und einer
nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten,
dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu
berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen
Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben,
darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsverbindlichkeit auf
internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu
verleihen,
hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:
I. Allgemeine Prinzipien
1.Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen nach dem Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) und dem Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) über Exporte von Kriegswaffen1und sonstigen Rüstungsgütern
2. in Übereinstimmung mit dem von dem Rat der Europäischen Union
(EU) angenommenen "Verhaltenskodex der Europäischen Union für
Waffenausfuhren" vom 8. Juni 1983 bzw. etwaigen Folgeregelungen
sowie den von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa
(OSZE) am 25. November 1993 verabschiedeten "Prinzipien zur
Regelung des Transfers konventioneller Waffen".
Die Kriterien des EU-Verhaltenskodex sind integraler Bestandteil
dieser Politischen Grundsätze. Soweit die nachfolgenden Grundsätze
im Verhältnis zum
EU-Verhaltenskodex restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie
Vorrang.
2.Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und
Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht
beigemessen.
3.Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht
besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des
EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen
fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen
missbraucht werden. Für diese Frage spielt die
Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.
4.In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden
Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN),
der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von
internationalen Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
5.Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter ist
in wirksamer Weise sicherzustellen.
II. NATO-Länder4, EU-Mitgliedstaaten, NATO-gleichgestellte Länder
1.Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese
Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er
ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus
besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung
geboten ist.
2.Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapolitischen
Interesse liegen. Bei Koproduktionen mit in Ziffer II. genannten Ländern,
die
Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, werden diese rüstungsexportpolitischen
Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die
Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an
Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei
Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II.
3).
3.Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind
rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. In jedem Fall behält
sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen
Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im
Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu
abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports
durch das Partnerland grundsätzlich ein solches
Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit
gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird
hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem
Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung
des Menschenrechtskriteriums abwägen.
4.Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei
denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und
BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob im konkreten
Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen
vorliegen.
Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung deutscher
Zulieferungen werden - in der Regel nach
Bundessicherheitsrats-Befassung - z.B. in folgenden Fällen geltend
gemacht:
Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt
sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt,
Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter
Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte
durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden,
Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur
internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für
Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen
Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden,
Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden,
Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so
erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der
Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum
Kooperationspartner zurückstehen muss.
Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick
auf die unter Ziffer III. 4 - 7 angestellten Erwägungen
voraussichtlich genehmigt
würden.
1.Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in
Ziffer II. genannten Länder, die nicht Gegenstand von
Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der
Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen
Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung
wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand
von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen
Kooperationen Einfluss nehmen.
Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deutsche
Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder
Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die
Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig die nötigen
Informationen über Exportabsichten seiner Partner geben zu können
und vertragliche Endverbleibsklauseln vorzusehen.
2.Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder
Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, ist
das Kooperationspartnerland ausfuhrrechtlich Käufer- und
Verbrauchsland. Wenn diese Teile durch festen Einbau in das
Waffensystem integriert werden, begründet die Verarbeitung im
Partnerland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung.
III. Sonstige Länder
1.Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in andere
als in Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf
insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer
Kapazitäten führen. Die Bundesregierung wird von sich aus keine
privilegierenden Differenzierungen nach einzelnen Ländern oder
Regionen vornehmen.
2.Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG
genehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im
Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der
Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen
für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische
Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.
3.Für den Export sonstiger Rüstungsgüter (nach AWG
genehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im
Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden
Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker
oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind.
In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das
volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 AWG.
4.Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder AWG kommen nicht in
Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem
entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und
bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder
zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für
diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine
wichtige Rolle.
5.Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen6sonstigen Rüstungsgütern
wird nicht genehmigt in Länder, die in bewaffnete
Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, in
denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder
bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst,
aufrechterhalten oder verschärft würden.
Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten
befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher
Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht
ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt.
1.Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird erücksichtigt, ob
dienachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige
Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt wird.
2.Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick
auf die Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der
internationalen organisierten Kriminalität, die Einhaltung
internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts,
einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale
und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts,
die Übernahme von Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung
sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung,
insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der
im EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren aufgeführten Rüstungskontroll-
und Abrüstungsvereinbarungen, seine Unterstützung des
VN-Waffenregisters, berücksichtigt.
IV. Sicherung des Endverbleibs
1.Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im
Endempfängerland sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine
entsprechende schriftliche Zusicherung des Endempfängers sowie
weitere geeignete Dokumente voraus.
2.Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern,
die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind,
dürfen nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die
ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden.
Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegwaffennahen sonstigen Rüstungsgütern,
die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit
hergestellten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur
Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes,
wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab
anzulegen.
3.Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter dürfen
nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in
dritte Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU-Binnenmarktes
verbracht werden.
4.Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung
den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern
genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht
verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung
dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren
Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern
ausgeschlossen.
V. Rüstungsexportbericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Rüstungsexportbericht
vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik
im abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der
Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
aufgeschlüsselt werden.
Anlage
VERHALTENSKODEX DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR WAFFENAUSFUHREN
angenommen vom Rat der EU am 8. Juni 1998
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
UNTER ZUGRUNDELEGUNG der vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in
Luxemburg und Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten
gemeinsamen Kriterien,
IN ANERKENNUNG der besonderen Verantwortung der rüstungsexportierenden
Länder,
ENTSCHLOSSEN, hohe gemeinsame Maßstäbe zu setzen, die als
Minimalstandards für die Verwaltungspraxis und die bei Exporten
konventioneller Rüstungsgüter durch alle Mitgliedstaaten auszuübende
Zurückhaltung anzusehen sind, und zur Verstärkung des Austausches
relevanter Informationen mit dem Ziel, größere Transparenz zu
erreichen,
ENTSCHLOSSEN, die Ausfuhr von Ausrüstung zu verhindern, die zu
interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden
oder zu regionaler Instabilität beitragen könnte,
IN DEM WUNSCH, im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik (GASP) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und ihre
Konvergenz auf dem Gebiet der Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter
zu fördern,
IN KENNTNIS ergänzender Maßnahmen gegen illegale Transfers,
getroffen durch das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des
illegalen Handels mit konventionellen Waffen,
IN ANERKENNUNG des Wunsches von Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindustrie
als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer
Verteidigungsanstrengungen aufrecht zu erhalten,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Staaten ein Recht haben, im
Einklang mit dem von der VN-Charta anerkannten Recht auf
Selbstverteidigung, die Mittel zur Selbstverteidigung zu exportieren,
HAT folgenden Verhaltenskodex sowie folgende operative Bestimmungen
ANGENOMMEN:
Kriterium Eins
Die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat und der von
der Gemeinschaft verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte über
Nichtverbreitung und andere Sachbereiche sowie sonstiger
internationaler Verpflichtungen
Eine Ausfuhrgenehmigung sollte verweigert werden, wenn ihre Erteilung
im Widerspruch stünde unter anderem zu:
a.den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie
ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von VN-, OSZE- und
EU-Waffenembargos;
b.den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem
Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen
über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen;
c.den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen
Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der
Kernmaterial-Lieferländer und des Wassenaar-Arrangements;
d.der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei Antipersonenminen
auszuführen.
Kriterium Zwei
Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland
Die Mitgliedstaaten werden, nachdem sie eine Bewertung der Haltung
des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen in den
Menschenrechtsübereinkünften vorgenommen haben,
a.keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko
besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur internen Repression
benutzt werden könnte;
b.besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der von Fall zu Fall und
unter Berücksichtigung der Art der Ausrüstung erfolgenden Erteilung
von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten lassen, in denen von den
zuständigen Gremien der VN, des Europarats oder der EU schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden.
c.Für diese Zwecke wird Ausrüstung, die zu interner Repression
benutzt werden könnte, unter anderem solche oder vergleichbare Ausrüstung
umfassen, die vom angegebenen Endverwender nachweislich zu interner
Repression benutzt worden ist oder bei der Grund zur Annahme besteht,
dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen
Endverwender vorbeigeleitet wird und zu interner Repression genutzt
wird.
Entsprechend dem operativen Paragraphen 1 dieses Verhaltenskodex
wird die Art der Ausrüstung sorgfältig geprüft werden, insbesondere
wenn ihre Verwendung für Zwecke der inneren Sicherheit beabsichtigt
ist. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere
grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung,
summarische oder willkürliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen
von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere
Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den
einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.
Kriterium Drei
Die innere Lage im Endbestimmungsland, als Ergebnis von Spannungen
oder bewaffneter Konflikte
Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhren genehmigen, die im
Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzw. verlängern
oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
Kriterium Vier
Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region
Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn
eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger das zur
Ausfuhr bestimmte Gerät zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land
oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde.
Bei Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten
unter anderem
a.das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten
Konfliktes zwischen dem Empfängerland und einem anderen Land;
b.Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren
gewaltsame Durchsetzung das Empfängerland in der Vergangenheit
versucht bzw. angedroht hat;ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass
die Ausrüstung anders als für die legitime nationale Sicherheit und
die Verteidigung des Empfängerlandes verwendet wird;
c.das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu
beeinträchtigen.
Kriterium Fünf
Die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen
in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, sowie die
nationale Sicherheit von befreundeten und verbündeten Ländern
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen
a.die möglichen Auswirkungen der geplanten Ausfuhr auf ihre
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf diejenigen von
befreundeten Ländern, Verbündeten und anderen Mitgliedstaaten, wobei
sie anerkennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien zur
Achtung der Menschenrechte und über die Aufrechterhaltung von
Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region nicht beeinträchtigt
werden darf;
b.die Gefahr der Verwendung der betreffenden Güter gegen ihre eigenen
Streitkräfte oder die von befreundeten Ländern, Verbündeten oder
anderen Mitgliedstaaten;
c.die Gefahr des "reverse engineering" oder eines
unbeabsichtigten Technologietransfers.
Kriterium Sechs
Das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen
Gemeinschaft, insbesondere was seine Haltung zum Terrorismus, die Art
der von ihm eingegangenen Bündnisse und die Einhaltung des Völkerrechts
anbelangt
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige
Verhalten des Käuferlandes in bezug auf:
a.seine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der
internationalen organisierten Kriminalität;
b.seine Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere
hinsichtlich der Nichtanwendung von Gewalt, einschließlich der
Verpflichtungen aufgrund des für internationale und
nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts;
c.seine Verpflichtung zur Nichtverbreitung und andere Bereiche der Rüstungskontrolle
und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und
Durchführung der in Kriterium Eins unter Buchstabe b aufgeführten
einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen.
Kriterium Sieben
Das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder der
Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen
Bei der Beurteilung der Auswirkung der beabsichtigten Ausfuhr auf das
Einfuhrland und des Risikos, dass ausgeführte Güter auf Umwegen zu
einem unerwünschten Endverwender gelangen könnten, wird folgendes
berücksichtigt:
a.die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit
des Empfängerlandes, einschließlich jede Beteiligung an VN- oder
anderen friedenserhaltenden Maßnahmen;
b.die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, die Ausrüstung zu
benutzen;
c.die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen
durchzuführen;
d.das Risiko, dass die Waffen wiederausgeführt werden oder zu
terroristischen Vereinigungen umgeleitet werden (in diesem
Zusammenhang wäre bei Ausrüstung zur Terrorismusbekämpfung eine
besonders sorgfältige Prüfung angebracht).
Kriterium Acht
Die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der technischen und
wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes, unter der Berücksichtigung,
dass es wünschenswert ist, dass Staaten ihren legitimen Sicherheits-
und Verteidigungsbedürfnissen mit dem geringstmöglichen Abzweigen
von menschlichen und
wirtschaftlichen Ressourcen für Rüstungszwecke entsprechen
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen, im Lichte von Informationen
aus einschlägigen Quellen, wie Berichten von UNDP, Weltbank, IWF und
OECD, ob der geplante Export die tragfähige Entwicklung des Empfängerlandes
ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang
die relative Bedeutung der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Empfängerlandes
und berücksichtigen dabei auch jedwede EU- oder bilaterale Hilfe.
Operative Bestimmungen
1.Jeder EU-Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf
Ausfuhrgenehmigung für militärische Ausrüstung in jedem Einzelfall
anhand der Vorschriften des Verhaltenskodex.
2.Dieser Kodex lässt das Recht der Mitgliedstaaten, auf nationaler
Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen, unberührt.
3.Die Mitgliedstaaten teilen auf diplomatischen Wege Einzelheiten zu
den abgelehnten Ausfuhranträgen mit, die in Übereinstimmung mit dem
Verhaltenskodex für militärische Ausrüstung verweigert werden, und
fügen eine Begründung bei, warum die Genehmigung verweigert wurde.
Die
mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Mustervordruck in der Anlage7
enthalten. Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt, die von
einem anderen Mitgliedstaat bzw. anderen Mitgliedstaaten innerhalb der
letzten drei Jahre für eine im wesentlichen gleichartige Transaktion
verweigert worden ist, konsultiert er zunächst den bzw. die
Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verweigert haben. Falls der
betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an die Konsultationen dennoch
beschließt, die Genehmigung zu erteilen, teilt er dies dem bzw. den
Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich verweigert haben,
mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die Entscheidung über
den Transfer bzw. die Verweigerung des Transfers von militärischer
Ausrüstung bleibt im Ermessen eines jeden Mitgliedstaates. Als
Ablehnung einer Genehmigung ist anzusehen, wenn der Mitgliedstaat die
Genehmigung des tatsächlichen Verkaufs oder der konkreten Ausfuhr der
betreffenden militärischen Ausrüstung abgelehnt hat und es
andernfalls zu einem Verkauf oder Abschluss des betreffenden Vertrags
gekommen wäre. Für diese Zwecke kann eine notifizierbare Ablehnung,
im Einklang mit nationalen Verfahren, auch die Ablehnung einer
Genehmigung für die Aufnahme von Verhandlungen oder ein abschlägiger
Bescheid auf eine förmliche Voranfrage zu einem bestimmten Auftrag
sein.
4.Die EU-Mitgliedstaaten behandeln derartige Ablehnungen und die
entsprechenden Konsultationen vertraulich und ziehen daraus keine
wirtschaftlichen Vorteile.
5.Die Mitgliedstaaten arbeiten auf die baldige Annahme einer
gemeinsamen Liste der vom Verhaltenskodex erfassten militärischen
Ausrüstung hin, die sich auf entsprechende nationale und
internationale Listen stützt. Bis zur Annahme einer solchen
gemeinsamen Liste erfolgt die Anwendung des Verhaltenskodex auf der
Grundlage nationaler Kontrolllisten, in die soweit zweckmäßig,
Bestandteile einschlägiger internationaler Listen einbezogen werden.
6.Die in diesem Kodex aufgeführten Kriterien und das unter Paragraph
3 der Operativen Bestimmungen vorgesehene Konsultationsverfahren
gelten auch für die in Anhang 1 des Beschlusses 94/942/GASP des
Rates8aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass Endempfänger solcher Ausrüstung die
Streitkräfte oder internen Sicherheitskräfte oder ähnliche
Einheiten des Empfängerlandes sein werden.
7.Damit der Verhaltenskodex den größtmöglichen Nutzeffekt erhält,
werden die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP tätig werden, um ihre
Zusammenarbeit zu verstärken und ihre Konvergenz im Bereich der
Ausfuhr konventioneller Waffen fördern.
8.Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten jährlich
vertraulich einen Bericht über seine Rüstungsexporte und seine
Durchführung des Verhaltenskodex. Diese Berichte werden auf einer jährlichen
Tagung im Rahmen der GASP erörtert. Auf dieser Tagung werden auch die
Funktionsweise des Verhaltenskodex überprüft, etwa erforderliche
Verbesserungen ermittelt und dem Rat ein konsolidierter Bericht übermittelt,
der auf Beiträgen der Mitgliedstaaten aufbaut.
9.Die Mitgliedstaaten beurteilen, sofern geboten, gemeinsam im Rahmen
der GASP anhand der Grundsätze und Kriterien des Verhaltenskodex die
Lage potenzieller oder tatsächlicher Empfänger von Rüstungsausfuhren
aus Mitgliedstaaten.
10.Es wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten, soweit geboten, die
Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen,
kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen können,
diese Faktoren jedoch die Anwendung der oben angeführten Kriterien
nicht beeinträchtigen werden.
11.Die Mitgliedstaaten werden sich nach Kräften dafür einsetzen,
andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, sich den Grundsätzen
dieses Verhaltenskodex anzuschließen.
12.Der Verhaltenskodex und die Operativen Bestimmungen ersetzen alle
bisherigen Ausführungen zu den gemeinsamen Kriterien von 1991 und
1992.
(1) In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) aufgeführte Waffen
(komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile)
(2) Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste - Anlage zur AWV
- mit Ausnahme der Kriegswaffen
(3) als Anlage beigefügt
(4) Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6
(5) Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz
(6) Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen
(7) nicht abgedruckt
(8) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch den
Beschluss 98/232/CFSP (ABl. L 92 vom 25.3.1998, S. 1)
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