Winfried Nachtwei, MdB, Bündnis 90/Die Grünen

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Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

Berlin, den 19. Januar 2000

In dem Bestreben,

ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten, im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren,

durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der Gewaltprävention, der Menschenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten,

dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben,

darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen,

hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:

I. Allgemeine Prinzipien

1.Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) über Exporte von Kriegswaffen1und sonstigen Rüstungsgütern

2. in Übereinstimmung mit dem von dem Rat der Europäischen Union (EU) angenommenen "Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren" vom 8. Juni 1983 bzw. etwaigen Folgeregelungen sowie den von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) am 25. November 1993 verabschiedeten "Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen".

Die Kriterien des EU-Verhaltenskodex sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze. Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum
EU-Verhaltenskodex restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang.

2.Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen.

3.Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.

4.In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt.

5.Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter ist in wirksamer Weise sicherzustellen.

II. NATO-Länder4, EU-Mitgliedstaaten, NATO-gleichgestellte Länder

1.Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.

2.Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapolitischen Interesse liegen. Bei Koproduktionen mit in Ziffer II. genannten Ländern, die
Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, werden diese rüstungsexportpolitischen Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II. 3).

3.Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen.

4.Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen.
Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung  deutscher Zulieferungen werden - in der Regel nach Bundessicherheitsrats-Befassung - z.B. in folgenden Fällen geltend gemacht:

Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt,
Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden,
Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, 
Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, 
Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Kooperationspartner zurückstehen muss.
Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4 - 7 angestellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt
würden. 

1.Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen.
Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über Exportabsichten seiner Partner geben zu können und vertragliche Endverbleibsklauseln vorzusehen.

2.Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, ist das Kooperationspartnerland   ausfuhrrechtlich Käufer- und Verbrauchsland. Wenn diese Teile durch festen Einbau in das Waffensystem integriert werden, begründet die Verarbeitung im Partnerland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung. 

III. Sonstige Länder

1.Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in andere als in Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen. Die Bundesregierung wird von sich aus keine privilegierenden Differenzierungen nach einzelnen Ländern oder Regionen vornehmen.

2.Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.

3.Für den Export sonstiger Rüstungsgüter (nach AWG genehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind.
In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 AWG.

4.Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.

5.Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen6sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder,  die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden.

Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt.

1.Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird erücksichtigt, ob dienachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt wird.

2.Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf die Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität,  die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts,  die Übernahme von Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der im EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren aufgeführten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen,  seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, berücksichtigt.

IV. Sicherung des Endverbleibs

1.Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endempfängers sowie weitere geeignete Dokumente voraus.

2.Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, dürfen nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden. Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegwaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

3.Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden.

4.Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen.

V. Rüstungsexportbericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden.


Anlage
VERHALTENSKODEX DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR WAFFENAUSFUHREN



angenommen vom Rat der EU am 8. Juni 1998
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

UNTER ZUGRUNDELEGUNG der vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten gemeinsamen Kriterien,

IN ANERKENNUNG der besonderen Verantwortung der rüstungsexportierenden Länder,

ENTSCHLOSSEN, hohe gemeinsame Maßstäbe zu setzen, die als Minimalstandards für die Verwaltungspraxis und die bei Exporten konventioneller Rüstungsgüter durch alle Mitgliedstaaten auszuübende Zurückhaltung anzusehen sind, und zur Verstärkung des Austausches relevanter Informationen mit dem Ziel, größere Transparenz zu erreichen,

ENTSCHLOSSEN, die Ausfuhr von Ausrüstung zu verhindern, die zu interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden oder zu regionaler Instabilität beitragen könnte,

IN DEM WUNSCH, im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und ihre Konvergenz auf dem Gebiet der Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter zu fördern,

IN KENNTNIS ergänzender Maßnahmen gegen illegale Transfers, getroffen durch das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen,

IN ANERKENNUNG des Wunsches von Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindustrie als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer Verteidigungsanstrengungen aufrecht zu erhalten,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Staaten ein Recht haben, im Einklang mit dem von der VN-Charta anerkannten Recht auf Selbstverteidigung, die Mittel zur Selbstverteidigung zu exportieren,

HAT folgenden Verhaltenskodex sowie folgende operative Bestimmungen ANGENOMMEN:

Kriterium Eins
Die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat und der von der Gemeinschaft verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte über Nichtverbreitung und andere Sachbereiche sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen
Eine Ausfuhrgenehmigung sollte verweigert werden, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu:

a.den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von VN-, OSZE- und EU-Waffenembargos;

b.den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen;

c.den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Wassenaar-Arrangements;

d.der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei Antipersonenminen auszuführen.

Kriterium Zwei
Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland

Die Mitgliedstaaten werden, nachdem sie eine Bewertung der Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen in den Menschenrechtsübereinkünften vorgenommen haben,

a.keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur internen Repression benutzt werden könnte;

b.besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art der Ausrüstung erfolgenden Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten lassen, in denen von den zuständigen Gremien der VN, des Europarats oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden.

c.Für diese Zwecke wird Ausrüstung, die zu interner Repression benutzt werden könnte, unter anderem solche oder vergleichbare Ausrüstung umfassen, die vom angegebenen Endverwender nachweislich zu interner Repression benutzt worden ist oder bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet wird und zu interner Repression genutzt wird.

Entsprechend dem operativen Paragraphen 1 dieses Verhaltenskodex wird die Art der Ausrüstung sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn ihre Verwendung für Zwecke der inneren Sicherheit beabsichtigt ist. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

Kriterium Drei
Die innere Lage im Endbestimmungsland, als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneter Konflikte

Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhren genehmigen, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzw. verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.

Kriterium Vier
Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region

Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde.

Bei Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem

a.das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konfliktes zwischen dem Empfängerland und einem anderen Land;

b.Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw. angedroht hat;ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ausrüstung anders als für die legitime nationale Sicherheit und die Verteidigung des Empfängerlandes verwendet wird;

c.das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu beeinträchtigen.

Kriterium Fünf
Die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, sowie die nationale Sicherheit von befreundeten und verbündeten Ländern

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen

a.die möglichen Auswirkungen der geplanten Ausfuhr auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf diejenigen von befreundeten Ländern, Verbündeten und anderen Mitgliedstaaten, wobei sie anerkennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien zur Achtung der Menschenrechte und über die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region nicht beeinträchtigt werden darf;

b.die Gefahr der Verwendung der betreffenden Güter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die von befreundeten Ländern, Verbündeten oder anderen Mitgliedstaaten;

c.die Gefahr des "reverse engineering" oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.

Kriterium Sechs
Das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere was seine Haltung zum Terrorismus, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und die Einhaltung des Völkerrechts anbelangt

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in bezug auf:

a.seine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität;

b.seine Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Nichtanwendung von Gewalt, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts;

c.seine Verpflichtung zur Nichtverbreitung und andere Bereiche der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der in Kriterium Eins unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen.

Kriterium Sieben
Das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen
Bei der Beurteilung der Auswirkung der beabsichtigten Ausfuhr auf das Einfuhrland und des Risikos, dass ausgeführte Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender gelangen könnten, wird folgendes berücksichtigt:

a.die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich jede Beteiligung an VN- oder anderen friedenserhaltenden Maßnahmen;

b.die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, die Ausrüstung zu benutzen;

c.die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen;

d.das Risiko, dass die Waffen wiederausgeführt werden oder zu terroristischen Vereinigungen umgeleitet werden (in diesem Zusammenhang wäre bei Ausrüstung zur Terrorismusbekämpfung eine besonders sorgfältige Prüfung angebracht).

Kriterium Acht
Die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der technischen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes, unter der Berücksichtigung, dass es wünschenswert ist, dass Staaten ihren legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen mit dem geringstmöglichen Abzweigen von menschlichen und
wirtschaftlichen Ressourcen für Rüstungszwecke entsprechen

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen, im Lichte von Informationen aus einschlägigen Quellen, wie Berichten von UNDP, Weltbank, IWF und OECD, ob der geplante Export die tragfähige Entwicklung des Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang die relative Bedeutung der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Empfängerlandes und berücksichtigen dabei auch jedwede EU- oder bilaterale Hilfe.

Operative Bestimmungen

1.Jeder EU-Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für militärische Ausrüstung in jedem Einzelfall anhand der Vorschriften des Verhaltenskodex.

2.Dieser Kodex lässt das Recht der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen, unberührt.

3.Die Mitgliedstaaten teilen auf diplomatischen Wege Einzelheiten zu den abgelehnten Ausfuhranträgen mit, die in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex für militärische Ausrüstung verweigert werden, und fügen eine Begründung bei, warum die Genehmigung verweigert wurde. Die
mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Mustervordruck in der Anlage7 enthalten. Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt, die von einem anderen Mitgliedstaat bzw. anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im wesentlichen gleichartige Transaktion verweigert worden ist, konsultiert er zunächst den bzw. die Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verweigert haben. Falls der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an die Konsultationen dennoch beschließt, die Genehmigung zu erteilen, teilt er dies dem bzw. den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die Entscheidung über den Transfer bzw. die Verweigerung des Transfers von militärischer Ausrüstung bleibt im Ermessen eines jeden Mitgliedstaates. Als Ablehnung einer Genehmigung ist anzusehen, wenn der Mitgliedstaat die Genehmigung des tatsächlichen Verkaufs oder der konkreten Ausfuhr der betreffenden militärischen Ausrüstung abgelehnt hat und es andernfalls zu einem Verkauf oder Abschluss des betreffenden Vertrags gekommen wäre. Für diese Zwecke kann eine notifizierbare Ablehnung, im Einklang mit nationalen Verfahren, auch die Ablehnung einer Genehmigung für die Aufnahme von Verhandlungen oder ein abschlägiger Bescheid auf eine förmliche Voranfrage zu einem bestimmten Auftrag sein.

4.Die EU-Mitgliedstaaten behandeln derartige Ablehnungen und die entsprechenden Konsultationen vertraulich und ziehen daraus keine wirtschaftlichen Vorteile.

5.Die Mitgliedstaaten arbeiten auf die baldige Annahme einer gemeinsamen Liste der vom Verhaltenskodex erfassten militärischen Ausrüstung hin, die sich auf entsprechende nationale und internationale Listen stützt. Bis zur Annahme einer solchen gemeinsamen Liste erfolgt die Anwendung des Verhaltenskodex auf der Grundlage nationaler Kontrolllisten, in die soweit zweckmäßig, Bestandteile einschlägiger internationaler Listen einbezogen werden.

6.Die in diesem Kodex aufgeführten Kriterien und das unter Paragraph 3 der Operativen Bestimmungen vorgesehene Konsultationsverfahren gelten auch für die in Anhang 1 des Beschlusses 94/942/GASP des Rates8aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Endempfänger solcher Ausrüstung die Streitkräfte oder internen Sicherheitskräfte oder ähnliche Einheiten des Empfängerlandes sein werden.

7.Damit der Verhaltenskodex den größtmöglichen Nutzeffekt erhält, werden die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP tätig werden, um ihre Zusammenarbeit zu verstärken und ihre Konvergenz im Bereich der Ausfuhr konventioneller Waffen fördern.

8.Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten jährlich vertraulich einen Bericht über seine Rüstungsexporte und seine Durchführung des Verhaltenskodex. Diese Berichte werden auf einer jährlichen Tagung im Rahmen der GASP erörtert. Auf dieser Tagung werden auch die Funktionsweise des Verhaltenskodex überprüft, etwa erforderliche Verbesserungen ermittelt und dem Rat ein konsolidierter Bericht übermittelt, der auf Beiträgen der Mitgliedstaaten aufbaut.

9.Die Mitgliedstaaten beurteilen, sofern geboten, gemeinsam im Rahmen der GASP anhand der Grundsätze und Kriterien des Verhaltenskodex die Lage potenzieller oder tatsächlicher Empfänger von Rüstungsausfuhren aus Mitgliedstaaten.

10.Es wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten, soweit geboten, die Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen können, diese Faktoren jedoch die Anwendung der oben angeführten Kriterien nicht beeinträchtigen werden.

11.Die Mitgliedstaaten werden sich nach Kräften dafür einsetzen, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, sich den Grundsätzen dieses Verhaltenskodex anzuschließen.

12.Der Verhaltenskodex und die Operativen Bestimmungen ersetzen alle bisherigen Ausführungen zu den gemeinsamen Kriterien von 1991 und 1992.



(1) In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile)

(2) Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste - Anlage zur AWV - mit Ausnahme der Kriegswaffen

(3) als Anlage beigefügt

(4) Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6

(5) Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz

(6) Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen

(7) nicht abgedruckt

(8) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch den
Beschluss 98/232/CFSP (ABl. L 92 vom 25.3.1998, S. 1)