Winfried Nachtwei, MdB, Bündnis 90/Die Grünen Bremer Str. 54; 48155 Münster, TEL 0251 66 22 80, FAX 0251 66 22 96 Email: news@nachtwei.de |
Rede zum Antrag der FDP: Rechtssicherheit für die bewaffneten Einsätze deutscher Streitkräfte schaffen14.11.2002 Winfried Nachtwei (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Frau Präsidentin!
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auslandseinsätze der Bundeswehr sind kein
Mittel der Politik wie viele andere, sie sind in der Regel besonders teuer,
sie sind riskant und deshalb auch besonders begründungsbedürftig. Auch
wenn es für uns immer um multilaterale Einsätze geht, so ist zugleich
klar, dass die Entscheidung über eine deutsche Beteiligung an multi
lateralen Maßnahmen zur Krisenbewältigung nicht in New York, nicht in
Washington und nicht in Brüssel fällt. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Urteil vom 12. Juli 1994 klargestellt, dass diese Verantwortung nicht
allein der Bundesregierung überlassen werden darf. Es (Beifall des Abg. Jörg Tauss [SPD]) Die parlamentarische Entscheidungshoheit über den Einsatz der Streitkräfte ist eine fundamentale demokra tische Errungenschaft. Der konstitutive Parlamentsvorbehalt ist nicht nur verfassungsrechtlich vorgeschrieben, sondern auch politisch überaus sinnvoll. (Jörg van Essen [FDP]: Sehr richtig!) Er gewährleistete bisher eine besonders intensive parlamentarische Beratung und trug, so meine ich, immer zu einer verantwortlichen Entscheidungsfindung und breiten Konsensbildung im Parlament und in der Gesellschaft bei. (Jörg van Essen [FDP]: Sehr richtig!) Der Parlamentsvorbehalt ist zugleich Eckstein der militärpolitischen Zurückhaltung der Bundesrepublik, der sich, so glaube ich, weiterhin alle Fraktionen verpflichtet fühlen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 haben wir umfassende Erfahrungen mit den verschiedensten Arten von Auslandseinsätzen der Bundeswehr gemacht. Man kann wirklich sagen: Keiner war dem anderen gleich. Dabei ergaben sich zugleich bestimmte Anforderungen. Die wichtigste Anforderung an die Rechtmäßigkeit von Auslandseinsätzen ist selbstverständlich ihre völkerrechtliche Legalität. Diese war bei der Beteiligung der Bundesrepublik an den NATO-Luftangriffen auf die Bundesrepublik Jugoslawien strittig. Es bestand und besteht in diesem Haus aber auch ein breiter Konsens darüber, dass das Übel der Nichtmandatierung durch den VN-Sicherheitsrat nicht als Präzedenzfall, sondern als Ausnahme in einem Wertekonflikt und bei Bestehen einer völkerrechtlichen Regelungslücke verstanden werden muss. (Jörg van Essen [FDP]: Sehr richtig!) Die Bundesregierung hat bewiesen, dass sie eine eindeutige völkerrechtliche
Legitimation seitdem immer zur Voraussetzung für Auslandseinsätze macht.
Deshalb hat sie auch immer eine Mandatierung durch den VN-Sicherheitsrat
angestrebt. Neue Fragen ergeben sich allerdings bei der militä rischen Bekämpfung des Terrorismus. Mit den einschlägigen Resolutionen, mit denen er das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstvertei digung bekräftigte, gab der UN-Sicherheitsrat eine Art Einstiegslegitimation. Immer deutlicher stellt sich aber die Frage nach den Grenzen dieses Selbstverteidigungsrechts. Wenn zum Beispiel das Recht beansprucht wird, zu jeder Zeit und an jedem Ort gegebenenfalls mit Präemptionsangriffen gegen die terroristische Bedrohung vorzugehen, wird das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta unterhöhlt und seine Beachtung de facto in das Belieben der Stärksten gestellt. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte dann vor, wenn Bundeswehrsoldaten in – Zitat – „bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen werden können“. Beobachtermissionen, wie zum Beispiel in Georgien, oder unbewaffnete Hilfseinsätze, wie vor einiger Zeit bei der Flutkatastrophe in Mosambik, fallen eindeutig nicht darunter. Abgrenzungsprobleme gibt es aber in der Tat bei Hilfseinsätzen mit Selbstschutzkomponente – Herr van Essen hat den Fall Afghanistan angesprochen – sowie bei bewaffneten Erkundungs- und Vorauskommandos. (Jörg van Essen [FDP]: Richtig!) In dem Bereich der vorbereitenden Maßnahmen und vor allem dann, wenn bewaffnete Streitkräfte sehr schnell entsandt werden sollen, gibt es sicherlich Klärungsbedarf. Das wird zurzeit vor allem im Kontext des US-Vorschlags einer NATO-Response-Force diskutiert. Bei der Klärung dieser Fragen ist allerdings zweierlei zu berücksichtigen: Erstens darf der konstitutiven Befassung des Bundestages nicht vorgegriffen werden; sie darf nicht präjudiziert werden. Zweitens sind die Erfahrungen mit VN-Friedensmissionen zu bedenken, wonach eine zügige Einsatzbereitschaft der nationalen Kontingente und dabei – das sage ich ausdrücklich und ich betone es – der militärischen, polizeilichen und zivilen Komponenten entscheidend für ihre Wirksamkeit ist. Die aktuelle Diskussion um die Schnellst-Einsatzbereitschaft einer NATO-Response-Force und die Anführung angeblicher Probleme, die sich aufgrund der bisherigen Parlamentsbeteiligung ergeben hätten, scheinen mir allerdings weitgehend an der Sache vorbeizugehen. In Not- und Rettungseinsätzen ist in der Tat eine Entsendung in kürzester Zeit notwendig. Wenn es auch keine ganz klare Regelung gibt, so gibt es doch zumindest eine gewisse abgesicherte Praxis. Bei allen anderen umfassenden Kriseneinsätzen sind das Vorliegen einer politischen Konzeption, die Abstimmung unter Partnern und die Flankierung durch nicht militärische Fähigkeiten unverzichtbar. Das braucht selbstverständlich eine gewisse Zeit. Ich meine, diese Zeit reicht allemal auch für eine fundierte Beteiligung des Bundestags. Die Streitkräfte und das Regierungshandeln in militärischen Fragen unterliegen immer einer besonderen parlamentarischen Kontrolle durch den Verteidigungsausschuss, den Wehrbeauftragten und aufgrund des Budgetrechts des Parlaments. Der Einsatz von Spezial kräften erfordert eine besondere Geheimhaltung. Spezialsoldaten agieren praktisch immer verdeckt und auch in so genannten unkonventionellen Einsätzen, bei denen sich die Frage stellen kann, wie dabei die Regeln des Kriegsvölkerrechts eingehalten werden können. In der vorigen Legislaturperiode war meiner Erfahrung nach eine parlamentarische Kontrolle von Spezialeinsätzen de facto nicht gewährleistet. (Jörg van Essen [FDP]: Richtig!) In der Koalitionsvereinbarung ist deshalb ausdrücklich festgehalten worden, dass die parlamentarische Kontrolle von Spezialeinsätzen gewährleistet werden muss. Nach meiner bisherigen Erfahrung in dieser Legislaturperiode erfolgt die Unterrichtung des Parlaments über die Obleute ordnungsgemäß. Nichtsdestoweniger meine ich, dass wir weiter darüber diskutieren sollten, ob in diesem Zusammenhang nicht doch eine der Geheimdienstkontrolle vergleichbare Einrichtung des Parlaments angebracht wäre. Zur politischen Kontrolle der Auslandseinsätze gehört auch ihre regelmäßige politische Bewertung. Hierzu wurden vor allem im Rahmen von Enduring Freedom erhebliche Fortschritte gemacht. Durch Vorlage eines zweiten bilanzierenden Gesamtberichts der Bundesregierung zur deutschen Beteiligung an Enduring Freedom ist das Parlament nun in ganz anderer Weise in der Lage, zu beurteilen, wie wirksam dieser Einsatz tatsächlich war. Angesichts dieser Debatte meine ich, dass wir mit der Klärung der heute angesprochenen und zum Teil noch offenen Fragen gut vorankommen können. Danke schön
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